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Hilfe & Rechtliches

Hier lesen Sie, wie Sie für Ihre politische Anzeige die Kennzeichnung und die Transparenzbekanntmachung erstellen, was Sie danach erhalten und welche Regeln dahinterstehen.

Hinweis zur Testphase: Sie testen sponsio 30 Tage lang kostenlos. Bitte tragen Sie trotzdem Ihre echten Angaben ein. Die erzeugten Seiten sind öffentlich erreichbar. Was in der Testphase noch fehlt, steht bei den häufigen Fragen.

Kurz erklärt

  • KennzeichnungDer kurze Hinweis auf der Anzeige selbst, zum Beispiel auf dem Plakat. Er sagt, dass es eine politische Anzeige ist, nennt den Sponsor und führt per QR-Code oder Link zur Transparenzbekanntmachung.
  • TransparenzbekanntmachungEine eigene Internetseite mit den Einzelheiten zur Anzeige: wer dahintersteht, wer sie bezahlt, was sie kostet, woher das Geld kommt, auf welche Wahl sie sich bezieht und ob Targeting verwendet wurde.

So geht es in vier Schritten

  1. Angaben eintragen

    Auf der Seite „Neue Anzeige“ füllen Sie das Formular Karte für Karte aus: Sponsor / Auftraggeber, Wahl- oder Referendumsbezug (auch Gesetzgebungs- und Regulierungsinitiativen), Finanzierung, Targeting, Anzeige, Kanal & Zeitraum, Anzeigenmotiv sowie Meldung & Bestätigung. Pflichtfelder sind mit einem Stern (*) markiert. Felder, die nur in bestimmten Fällen nötig sind, klappen bei Bedarf auf. Mit „Als Entwurf speichern“ können Sie später weiterarbeiten.

  2. Hinweis generieren

    Mit „Hinweis generieren“ erzeugt das Tool aus Ihren Angaben die Transparenzbekanntmachung. Vorher bestätigen Sie, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass Sie sie aktuell halten. Achtung: Mit dem Klick wird die Seite sofort veröffentlicht. Wir prüfen die Angaben vorher nicht, und Sie können sie danach nicht selbst ändern. Prüfen Sie deshalb alles vor dem Klick.

  3. Ergebnis erhalten

    Nach dem Klick sehen Sie sofort eine Bestätigung mit dem Link zur Transparenzbekanntmachung, dem QR-Code und Schaltflächen zum Herunterladen. Die Kennzeichnungsbilder und den Kennzeichnungstext finden Sie auf der Seite der Bekanntmachung. Zusätzlich schicken wir Link, QR-Code, Kennzeichnungstext und Bilder per E-Mail an die Adresse, die Sie bei „E-Mail-Adresse für Link und QR-Code“ eingetragen haben.

  4. Kennzeichnung anbringen

    Setzen Sie eines der Kennzeichnungsbilder auf Ihre Anzeige oder Ihr Plakat, den Streifen zum Beispiel an die Unterkante. Es enthält den Kennzeichnungstext, den QR-Code und den Kurzlink zur Transparenzbekanntmachung. Wer den Code scannt, landet direkt dort. Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar und gut lesbar sein.

Das erhalten Sie

  • TransparenzbekanntmachungEine eigene, öffentlich erreichbare Seite mit den Angaben nach Art. 12 der Verordnung. Sie hat eine feste Adresse und einen Kurzlink (eine kurze Internetadresse, die zur Bekanntmachung weiterleitet). Suchmaschinen sollen die Seite derzeit nicht aufnehmen, Sie erreichen sie über den Link oder den QR-Code. In der Testumgebung gibt es keine Garantie, dass sie erhalten bleibt.
  • QR-CodeAls PNG-Datei mit 2000 × 2000 Pixeln, schwarz auf weiß (Schaltfläche „QR-Code 2000 × 2000 px“ auf der Seite der Bekanntmachung und im E-Mail-Anhang). Für den Druck nehmen Sie diese Datei oder die SVG-Datei, die sich ohne Qualitätsverlust vergrößern lässt. Das kleinere „QR-Code als PNG“ ist nur für den Bildschirm gedacht. Der QR-Code führt über den Kurzlink zur Transparenzbekanntmachung.
  • KennzeichnungsbilderDer „Streifen“ ist für die Unterkante von Plakaten gedacht (PNG, 8000 Pixel breit) und kommt in vier Varianten: hell, dunkel sowie transparent mit weißer und transparent mit schwarzer Schrift. Dazu gibt es eine „kompakte“ Karte für Flyer, Anzeigen und Social Media (PNG, 3000 Pixel breit) in hell und dunkel. Auf jedem Bild stehen „Politische Anzeige“, der Sponsor, der Hinweis auf die Transparenzbekanntmachung mit QR-Code und Kurzlink sowie die V.i.S.d.P.-Angabe. Der QR-Code liegt immer auf einer weißen Fläche, so bleibt er auf jedem Untergrund lesbar.
  • KennzeichnungstextDer Text der Kennzeichnung zum Kopieren und als Textdatei, falls Sie ihn in eigene Layouts setzen.
  • Maschinenlesbare FassungDie Angaben der Transparenzbekanntmachung als Datei, die Computerprogramme automatisch auslesen können (Format JSON). Sie rufen sie über den Link „Als JSON abrufen“ auf der Seite der Bekanntmachung ab. Die Struktur ist vorläufig und nicht für das Hochladen in das europäische Archiv ausgelegt.
  • E-MailEine Nachricht an die Adresse aus dem Feld „E-Mail-Adresse für Link und QR-Code“ mit Link, QR-Code, Kennzeichnungstext und den Bildern als Anhang. Die maschinenlesbare Fassung ist nicht dabei.

Tipp zur Bildwahl: Nehmen Sie „hell“ für helle und „dunkel“ für dunkle Gestaltung. Die transparenten Varianten legen Sie nur auf ruhige Flächen mit starkem Kontrast, weil die Schrift sonst schlecht lesbar ist. Der QR-Code liegt immer auf einer weißen Fläche. Bei Plakaten und Drucksachen sollte die Kennzeichnung in einem zusammenhängenden Feld stehen. Testen Sie den QR-Code vor dem Druck mit mehreren Handys und stimmen Sie die Druckdaten mit Ihrer Druckerei ab.

Häufige Fragen: Grundlagen

Für politische Werbung im Sinne der EU-Verordnung 2024/900. Das ist eine Botschaft, die in der Regel gegen Entgelt, im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird, und zwar entweder

(a) durch, für oder im Namen eines politischen Akteurs, zum Beispiel einer Partei, einer Kandidatin oder eines Kandidaten, einer oder eines Abgeordneten oder eines Regierungsmitglieds, es sei denn, sie ist rein privater oder rein kommerzieller Natur, oder

(b) wenn sie geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess zu beeinflussen (Art. 3 Nr. 2).

Die Regeln gelten für alle Medien, also für Online-Anzeigen ebenso wie für Plakate, Flyer und andere Werbemittel. Nicht dazu zählen unter anderem amtliche Mitteilungen, die sich ausschließlich auf die Organisation und die Teilnahme an Wahlen oder Referenden beziehen, die Information der Öffentlichkeit durch Behörden, solange sie das Ergebnis nicht beeinflussen soll, und die gesetzlich vorgesehene unentgeltliche Vorstellung von Kandidaten. Im Zweifel lassen Sie die Einstufung rechtlich prüfen.

Die Kennzeichnung ist der Hinweis, den Sie auf der Anzeige anbringen. Er muss klar, auffällig und eindeutig sein und deutlich sichtbar bleiben, auch wenn die Anzeige weiterverbreitet wird (Art. 11).

Er enthält immer: 1. den Hinweis, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, 2. den Namen des Sponsors und 3. einen Verweis, wo die Transparenzbekanntmachung abrufbar ist (Link oder QR-Code). Je nach Fall kommen dazu: 4. die Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, 5. die Wahl, das Referendum oder das Gesetzgebungs- oder Regulierungsverfahren, auf das sich die Anzeige bezieht, und 6. der Hinweis, dass Targeting oder Anzeigenschaltungsverfahren auf Grundlage personenbezogener Daten eingesetzt wurden.

Die Kennzeichnungsbilder dieses Tools enthalten diese Angaben, soweit Sie sie im Formular eingetragen haben, und den QR-Code zur Transparenzbekanntmachung.

Sponsor sind Sie, wenn die Anzeige in Ihrem Namen oder in Ihrem Auftrag erstellt, geschaltet oder verbreitet wird, in der Regel also Ihre Partei oder Organisation. Im Formular heißt er auch „Auftraggeber“. Als Sponsor liefern Sie die Angaben vollständig und richtig, melden Änderungen zeitnah und haften für die Richtigkeit Ihrer Angaben (Art. 7). Wird die Anzeige von jemand anderem bezahlt oder wird der Sponsor von einer anderen Einrichtung kontrolliert, gibt es dafür eigene Felder im Formular.

Herausgeber politischer Werbung ist, wer die Anzeige veröffentlicht, zustellt oder verbreitet, zum Beispiel ein Verlag oder eine Online-Plattform (Art. 3 Nr. 13). Der Herausgeber muss sicherstellen, dass Kennzeichnung und Transparenzbekanntmachung vollständig sind (Art. 11 und 12), die Bekanntmachung aufbewahren (Art. 12 Abs. 4), Online-Anzeigen in das europäische Archiv einstellen (Art. 13) und ein Meldeverfahren anbieten (Art. 15). Wenn Sie Ihre Anzeige selbst veröffentlichen, kann der Herausgeber auch Ihre Partei oder Organisation selbst sein.

Legen Sie die Rollen am besten schriftlich mit Ihrer Agentur, Druckerei oder Plattform fest (Art. 6 Abs. 2). Im Zweifel fragen Sie Ihre Rechtsberatung.

Die Abkürzung steht für „verantwortlich im Sinne des Presserechts“. Gemeint ist die Person, die für den Inhalt der Anzeige verantwortlich ist. Im Formular tragen Sie ihren Namen und ihre Anschrift ein (Pflichtfeld). Beides erscheint auf den Kennzeichnungsbildern und im Kennzeichnungstext und ist damit auf der Seite der Bekanntmachung öffentlich abrufbar. Die Angabe stammt aus dem deutschen Recht, nicht aus der EU-Verordnung.

Targeting heißt: Eine Anzeige wird mithilfe personenbezogener Daten nur an bestimmte Personen oder Gruppen gerichtet, oder bestimmte Personen oder Gruppen werden davon ausgeschlossen, zum Beispiel nach Alter, Wohnort oder Interessen (Art. 3 Nr. 11). Dazu kommen Anzeigenschaltungsverfahren: automatische Optimierungen auf Grundlage personenbezogener Daten, die Reichweite oder Sichtbarkeit erhöhen und dazu führen können, dass die Anzeige nur bestimmten Personen oder Gruppen gezeigt wird (Art. 3 Nr. 12).

Wurde eines von beiden eingesetzt, kreuzen Sie im Formular bei der Targeting-Frage „Ja“ an. Dann fragt das Formular die zusätzlichen Angaben ab (Art. 12 Abs. 1 Buchst. l und Art. 19) und eine Bestätigung nach Art. 18.

Targeting im Internet ist nur unter strengen Bedingungen erlaubt: Die Daten müssen bei den betroffenen Personen selbst erhoben worden sein, diese müssen ausdrücklich und gesondert für politische Werbung eingewilligt haben, und es dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (zum Beispiel zu Gesundheit oder Religion) für ein Profiling genutzt werden (Art. 18 Abs. 1). Verboten ist es außerdem bei Personen, von denen man mit hinreichender Sicherheit weiß, dass sie das Wahlalter frühestens in einem Jahr erreichen (Art. 18 Abs. 2). Ob Ihr Targeting zulässig ist, prüft dieses Tool nicht. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Solange die Anzeige geschaltet ist, muss sie leicht auffindbar und aktuell sein (Art. 12 Abs. 3). Danach muss der Herausgeber der Werbung sie zusammen mit allen Änderungen noch sieben Jahre nach der letzten Veröffentlichung der Anzeige aufbewahren (Art. 12 Abs. 4). In der Testumgebung können wir dafür keine Garantie übernehmen.

Das hängt davon ab, wo die Anzeige erscheint. Die Pflicht trifft den Herausgeber der Werbung, also die Stelle, die die Anzeige im Internet veröffentlicht, zustellt oder verbreitet. Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen stellen politische Anzeigen in ihr eigenes Werbearchiv und ermöglichen den Zugang über das europäische Archiv (Art. 13 Abs. 2). Andere Herausgeber müssen die Anzeige und die Angaben nach Art. 12 Abs. 1 spätestens 72 Stunden nach der ersten Veröffentlichung in das europäische Archiv einstellen (Art. 13 Abs. 4). Wenn Sie Ihre Anzeige selbst online veröffentlichen, kann diese Pflicht also auch bei Ihnen liegen.

Das europäische Archiv richtet die EU-Kommission ein (Art. 13 Abs. 1). Im Formular gibt es ein freiwilliges Feld für den Archiv-Link. Er erscheint in der Bekanntmachung, wenn Sie ihn eintragen, und lässt sich erst eintragen, wenn die Anzeige im Archiv steht. Das Einstellen in das Archiv übernimmt dieses Tool in der Testumgebung nicht. Wer in Ihrem Fall zuständig ist, lassen Sie im Zweifel rechtlich klären.

Häufige Fragen: Das Tool

Das Tool erstellt für jede Eingabe eine eigene Transparenzbekanntmachung mit eigenem QR-Code. Für mehrere Anzeigen füllen Sie das Formular also mehrmals aus. Gehören die Anzeigen zu einer Kampagne, kreuzen Sie „Die Anzeige gehört zu einer politischen Werbekampagne“ an.

Das Tool erzeugt Bekanntmachung, Kennzeichnung und Bilder in der Sprache der Seite, auf der Sie das Formular ausfüllen: auf der deutschen Seite auf Deutsch, auf der englischen Seite (Sprachumschalter oben rechts) auf Englisch. Ist Ihre Anzeige in einer anderen Sprache, muss die Transparenzbekanntmachung in dieser Sprache vorliegen (Art. 12 Abs. 3). Die Übersetzung stellen Sie dann bitte selbst bereit.

Wir legen Ihre bisherigen Eingaben auf dem Server ab und zeigen Ihnen einen Link. Über diesen Link arbeiten Sie später weiter. Bewahren Sie ihn gut auf, denn ohne ihn kommen Sie nicht mehr an den Entwurf. Wer den Link kennt, sieht Ihre gespeicherten Angaben, geben Sie ihn deshalb nicht weiter. Ein Entwurf ist noch keine Bekanntmachung: Es entstehen weder eine öffentliche Seite noch ein QR-Code. Entwürfe werden nach etwa 30 Tagen automatisch gelöscht.

Schauen Sie zuerst im Spam-Ordner nach. Alles steht auch auf der Seite, die nach dem Klick erscheint. Pro Adresse sind höchstens 10 E-Mails am Tag möglich. Ist dieses Limit erreicht oder klappt der Versand nicht, weist die Bestätigung darauf hin.

Zum Schutz vor Missbrauch sind von einer Internetverbindung höchstens 10 Absendungen pro Stunde möglich. Warten Sie dann bitte eine Stunde und versuchen Sie es erneut.

Die Transparenzbekanntmachung muss während der ganzen Schaltung der Anzeige auf dem neuesten Stand bleiben (Art. 12 Abs. 3). Ändern sich Ihre Angaben, müssen Sie das als Sponsor zeitnah mitteilen (Art. 7 Abs. 3), offensichtliche Fehler unverzüglich berichtigen (Art. 7 Abs. 4). Können falsche oder fehlende Angaben nicht schnell berichtigt werden, darf die Anzeige nicht weiter verbreitet werden (Art. 12 Abs. 2).

In der Testumgebung gibt es dafür noch keine Bearbeiten-Funktion. Schreiben Sie uns bitte an sponsio@gipfelstuermer-agentur.de, nennen Sie den Link der Bekanntmachung und sagen Sie, was sich ändert. Wir tragen die Änderung ein, und die öffentliche Seite zeigt sie danach an, auch die Bilder und den Text zum Kopieren. QR-Code und Kurzlink bleiben gleich. Bereits heruntergeladene Bilder und die E-Mail ändern sich nicht: Laden Sie die Bilder nach einer Änderung neu herunter und ersetzen Sie alte Plakate und Anzeigen. Feste Antwortzeiten können wir in der Testumgebung nicht zusagen. Soll eine Bekanntmachung ganz entfernt werden, schreiben Sie uns ebenfalls. Wir prüfen dann, ob die Aufbewahrungspflicht dem entgegensteht.

Fehler in einer Transparenzbekanntmachung melden Sie per E-Mail an sponsio@gipfelstuermer-agentur.de. Nennen Sie bitte den Link der Bekanntmachung, beschreiben Sie kurz, was falsch oder rechtswidrig ist, und geben Sie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse an. Wir bestätigen den Eingang, prüfen Ihren Hinweis und teilen Ihnen das Ergebnis mit.

Eine politische Anzeige, die Sie für nicht regelkonform halten, melden Sie dagegen über den Meldeweg, den der Sponsor in seiner Bekanntmachung unter „Wie können potenziell nicht konforme politische Anzeigen gemeldet werden?“ angegeben hat (Art. 15).

Ihre Angaben werden auf dem Server dieser Website gespeichert. Die Transparenzbekanntmachung ist ohne Anmeldung für alle abrufbar, auch mit Name, E-Mail-Adresse und Anschrift des Sponsors. Das gilt ebenso für die kontrollierende und die zahlende Einrichtung und für die Verantwortlichen beim Targeting, wenn Sie diese angeben, und für Ihre Freitexte. Auf den Bildern und im Kennzeichnungstext steht zusätzlich die V.i.S.d.P.-Angabe. Nicht veröffentlicht werden die E-Mail-Adresse für Link und QR-Code, die Kontaktperson und das Anzeigenmotiv.

Weitere Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung. Sie dürfen in der kostenlosen Testphase Ihre echten Angaben eintragen.

Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (englisch „TTPA“). Sie gilt seit dem 10. Oktober 2025. Wichtig sind vor allem Art. 5 (Voraussetzungen in den letzten drei Monaten vor einer Wahl), Art. 11 (Kennzeichnung), Art. 12 (Transparenzbekanntmachung), Art. 13 (europäisches Archiv), Art. 15 (Meldeweg) sowie Art. 18 und 19 (Targeting).
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 legt das Format (Anhang I), die Muster für Kennzeichnung und Transparenzbekanntmachung (Anhang II) und die technischen Vorgaben für die Transparenzbekanntmachung (Anhang III) fest.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/818 regelt unter anderem die Datenstruktur für das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen.

Hinweis: Dieses Tool hilft Ihnen, die geforderten Angaben zu erfassen und daraus die Kennzeichnung und die Transparenzbekanntmachung zu erstellen. Es ersetzt keine Rechtsberatung und prüft nicht, ob Ihre Angaben inhaltlich stimmen. Für die Angaben, die Sie eintragen, sind Sie beziehungsweise Ihre Organisation verantwortlich. Weitere Pflichten bleiben bei Ihnen: Wenn Sie über eine Agentur, Druckerei, einen Verlag oder eine Plattform werben, müssen Sie dort erklären, dass es sich um politische Werbung handelt. In den letzten drei Monaten vor einer Wahl oder einem Referendum müssen Sie außerdem erklären, dass Sie die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erfüllen (Art. 7 Abs. 1). Ihre Angaben müssen vollständig, richtig und unverzüglich beim Dienstleister ankommen (Art. 7 Abs. 2 und 3).

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